AGB

Lieferbedingungen NOHAU Industrie Elektronik Produktionssystem GmbH

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Davon abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Ausführung des Auftrags und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit den folgenden Bedingungen.
1. Preis und Abnahme
1.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders angegeben ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung.
1.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
1.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bezahlt wird, gerät der Besteller spätestens zu diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, gerät der Besteller spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Ein ungerechtfertigter Skonto-Einbehalt sowie Verzugszinsen werden von uns eingefordert.
1.4. Nach Auftragsdurchführung machen wir den Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
2. Lieferzeit
2.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
2.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen, auch wenn diese bei Unterlieferanten von uns eingetreten sind. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen kann der Besteller im Schadensfalle eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der entsprechende Betrag ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges nach §§ 4, 6 anzurechnen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach näherer Maßgabe der §§ 2.3 und 2.4 bleibt unberührt. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.
2.3 Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche sind, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 4 und 6, ausgeschlossen.
2.4 Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung derLieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von §§ 4, 6 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zuverlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.
3.2 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.
3.3 Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.
3.4 In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet. Ein etwaiger verbleibender Mehrerlös wird an den Besteller ausbezahlt.
4. Haftung für Mängel
4.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
4.2 Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4.3 Mangelhafte Ware haben wir auf unsere Kosten innerhalb einer uns vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
4.4 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Besteller zu bezahlen. Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
4.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4.6 Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, Verschleiß, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4.7 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf – durch diese Personen beruht, oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4.8 Die Bestimmungen gemäß § 4.7 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4.9 Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in §§ 4.7 und 4.8 geregelten Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Von dieser Verjährungsregelung bleiben Regelungen bezüglich einer etwa kürzeren Lebensdauer des Liefergegenstandes im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung unberührt.
5. Vertragsanpassung
5.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 2.2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder sich auf unseren Betrieb erheblich auswirken, wird der Vertrag entsprechend den anfallenden Mehrkosten angepasst. Dies gilt nicht innerhalb der ersten vier Monate ab Vertragsschluss.
5.2 Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Vertragsanpassung nach § 5.1. steht dem Besteller innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang der Anpassungsanzeige das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Tritt eine Partei vom Vertrag zurück, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
5.4 Die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben hiervon unberührt.
6. Sonstige Schadensersatzansprüche
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf – ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Urheberrecht
An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
8. Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1 Gerichtstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei dem für unseren Hauptsitz örtlich und sachlich zuständigen Gericht.
8.2 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
8.3 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.